1. Das Kuratorium besteht aus höchstens 15 Personen. Es setzt sich zusammen aus:
a. Einem Vertreter des „Förderverein des Abenteuerspielplatzes Friedrich-Wilhelms-Hütte e.V.“ bzw. dessen Rechtsnachfolger als geborenes Mitglied.
b. Zwei Vertretern der Stadt Troisdorf als geborene Mitglieder
Für jede der unter a. bis b. genannten Personen wird ein Ersatzvertreter benannt, der den Vertreter ohne Nachweis des Vertretungsfalles bei Abwesenheit vertritt. Die Mitglieder nach b. sind der jeweilige Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Stadt Troisdorf und der jeweilige Leiter des Jugendamtes der Stadt Troisdorf und deren jeweilige Stellvertreter im Amt als Ersatzvertreter..
c. Die weiteren bis zu 10 Mitglieder des Kuratoriums werden durch Selbstergänzung vom Kuratorium jeweils nach Ausscheiden aus dem Amt bzw. Ablauf der Amtszeit gewählt; davon abweichend werden die bis zu 10 Mitglieder des ersten Kuratoriums von den unterzeichnenden Gründungsstifterinnen bzw. Gründungsstiftern gemäß § 3 Satz 2 des Stiftungsgeschäftes gewählt. Als Mitglieder des Kuratoriums können auch Gründungsstifter/Gründungsstifterinnen gewählt werden
2. Die Amtszeit der bestellten bzw. gewählten Kuratoriumsmitglieder beträgt 4 Jahre, beginnend mit dem Tag der Bestellung bzw. Wahl. Wiederbestellung bzw. Wiederwahl sind zulässig. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit benennen bzw. wählen die unter Ziff. 1 a. bis c. ernennungsberechtigten Gremien bzw. wahlberechtigten Mitglieder Nachfolger für die Kuratoriumsmitglieder. Die bisherigen Kuratoriumsmitglieder bleiben solange im Amt, bis neue gewählt bzw. benannt sind. Bei Ausscheiden eines gewählten Kuratoriumsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit wählt das Kuratorium einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes nach Ziff. a. und b. bestellen die entsendenden Organisationen nach Ziff. 1 a. und b. die Nachfolger. Zum Zeitpunkt der (Wieder-)Bestellung bzw. (Wieder-)Wahl soll der Kandidat für das Kuratoriumsamt nicht älter als 75 Jahre sein. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das Kuratorium. Die gemäß Ziff. 1 c. gewählten Kuratoriumsmitglieder sollen Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Soziales sein (z.B. Vertreter von Kirchengemeinden, Sozialverbänden und/oder Wirtschaft und Industrie), die in Troisdorf tätig und aufgrund ihrer Position für die Aufgabe geeignet sind.
3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kuratoriumsvorsitzenden/die Kuratoriumsvorsitzende und die stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende/den stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden für eine Amtszeit von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit anfallenden Aufwendungen, sie erhalten jedoch keine sonstigen Vergütungen oder Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen. Auch beim Ausscheiden oder bei Aufhebung der Stiftung stehen ihnen keinerlei Ansprüche gegen das Stiftungsvermögen zu. 5. Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. wegen Verstoß gegen die Grundsätze der Satzung oder wegen strafrechtlicher Umstände) abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder es Kuratoriums.