Stiftungsgeschäft und Treuhandvereinbarung

Die KinderStiftung Troisdorf ist eine Treuhandstiftung. Das Stiftungsgeschäft enthält die verbindliche Erklärung der Stifter, das Stiftungsvermögen für die von Ihnen vorgegebenen Zwecke zu nutzen. Die Treuhandvereinbarung regelt Rechte und Pflichten von Treugeber, das heiß der KinderStiftung Troisdorf, und Treuhänder, das heißt der CaritasStiftung im Erzbistum Köln.

Vertrag zum Stiftungsgeschäft

Stand: 19.01.2012
Stiftungsgeschäft
über die Errichtung der
KinderStiftung Troisdorf
und
Treuhandvereinbarung

Präambel

Die unterzeichnenden Stifter möchten die Entwicklungs- und Zukunftschancen für sozial- und materiell benachteiligte Kinder und Jugendliche in der Stadt Troisdorf fördern, um deren Lebensumstände zu verbessern. Zu diesem Zwecke gründen die Gründungsstifter eine nicht rechtsfähige Stiftung mit dem Namen

„KinderStiftung Troisdorf“

als Treuhandstiftung.

§ 1

Die unselbständige Stiftung soll ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) verfolgen. Die unterzeichnenden Stifter möchten, dass ihre Stiftung treuhänderisch von der „CaritasStiftung im Erzbistum Köln“ (nachfolgend Treuhänderin) genannt, verwaltet wird. Die Gründungsstifter übertragen hierzu nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Verwaltung der Stiftung auf die Treuhänderin. Das Nähere regelt die beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist.

§ 2

Als Anfangsvermögen sichern die Stifter der Stiftung … Euro (in Worten: … Euro) in bar zu. Das Vermögen wird durch Beiträge der unterzeichnenden Gründungsstifter erbracht und auf die Treuhänderin unentgeltlich bis zum … zu Eigentum übertragen. Die Treuhänderin nimmt die Vermögensübertragung an. Die Treuhänderin verwaltet das ihr übertragene Vermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen und nach Maßgabe der anliegenden Stiftungssatzung und der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums sowie nach Maßgabe ihrer eigenen Satzung, insbesondere unter Beachtung des § 2 Ziff. 4 Satz 2 der Satzung der CaritasStiftung im Erzbistum Köln. Die Stifter erteilen der Treuhänderin die Vollmacht, über das Stiftungsvermögen im Sinne der Stiftungssatzung zu verfügen und die Stiftung im Geschäftsverkehr zu vertreten.

§ 3

Das erste Kuratorium der Stiftung wird gemäß der anliegenden Satzung von den Gründungsstiftern bzw. den Vereinen Abenteuerspielplatz Friedrich-Wilhelmshütte e.V. und Förderverein des Abenteuerspielplatzes Friedrich-Wilhelmshütte e.V. sowie den Vertretern der Stadt Troisdorf gemäß der anliegenden Satzung bestellt bzw. gewählt. Gründungsstifter/-stifterin kann nur sein, wer zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung (Unterzeichnung des Stiftungsgeschäftes und der Satzung) der „KinderStiftung Troisdorf“ einen Geldbeitrag zum Anfangsvermögen der Stiftung in Höhe von mindestens 3.000 € verbindlich zugesagt hat.

§ 4

Die Treuhänderin ist zur uneigennützigen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. Sie erfüllt den Stiftungszweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen. Die Treuhänderin kann Zustiftungen weiterer Stifter in die KinderStiftung Troisdorf mit denselben Verpflichtungen aus diesem Treuhandverhältnis annehmen; diese Treuhandvereinbarung erstreckt sich somit auch auf etwaige Zustiftungen in die KinderStiftung Troisdorf.

§ 5

Die Treuhänderin erhält für die Verwaltung der Stiftung eine angemessene Vergütung. Diese beträgt zurzeit jährlich 0,25% des Stiftungsvermögens am 31.12. eines Jahres. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Verwaltungspauschale angemessen für den Fall anzuheben, dass kostendeckende Verwaltungstätigkeit mit dieser Verwaltungspauschale nicht mehr gewährleistet ist. Darüber hinausgehende vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet.

§ 6

Die treuhänderische Verwaltung der KinderStiftung Troisdorf durch die Treuhänderin wird zunächst bis zum 31.12.2013 beschlossen. Sie verlängert sich automatisch jeweils um 1 Jahr wenn sie nicht vom Kuratorium der Stiftung mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende gekündigt wird. Eine außerordentliche Kündigung des Treuhandvertrages ist möglich im Falle der Auflösung oder des Wegfalls der Stiftung ober bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Treuhänderin.

§ 7

Die Treuhänderin ist berechtigt, in Absprache mit dem Stifter eine andere gemeinnützige juristische Person mit der treuhänderischen Verwaltung des Stiftungsvermögens zu beauftragen.

Die Rechte und Pflichten der Stifter aus dieser Treuhandvereinbarung sind vererblich